Maria Rinkens Rechtsanwältin 

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Beratungshilfe

Wenn Sie nur über geringes Einkommen verfügen und keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben oder diese (noch) nicht eintrittspflichtig ist, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Beratungshilfe.

Wird Ihnen Beratungshilfe gewährt, erhalten Sie einen Beratungshilfeschein. Bei Vorlage dieses Beratungshilfescheins werden Sie von mir kostenlos beraten und außergerichtlich vertreten. Für Sie fällt nur die Beratungshilfegebühr (Eigenanteil, aktuell 15,00 €) an. Diese kann auch erlassen werden.

Beratungshilfe können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht (Beratungshilfestelle) beantragen. Sie müssen dort Auskunft über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geben und Belege für Ihr Einkommen und Ihre laufenden Zahlungsverpflichtungen vorlegen. In der Regel genügen

 Familienverhältnisse (Ehegatte, Kinder)

  • Ihr Einkommen und eventuell das Ihres Ehegatten und derKinder (Lohn/Gehalt, Arbeitslosengeld, Rente, Kindergeld)
  • Vermögen (Sparguthaben, Haus-/Grundstückseigentum)
  • Wohnverhältnisse (Miete, Nebenkosten, Heizkosten)
  • besondere Belastungen (monatliche Raten für Haus, Hausrat, Pkw) 

Die Angaben zum Einkommen und den Ausgaben müssen Sie belegen (Lohn-/Gehaltsabrechnung, Renten- oder Arbeitslosengeldbescheid, Mietvertrag oder Kontoauszüge zu den Zahlungen für Miete, Nebenkosten und Raten)

Außerdem müssen Sie angeben, in welcher Angelegenheit Sie Rechtsrat benötigen. Falls vorhanden, sollten Sie auch hierzu Unterlagenvorlegen.

In der Regel erhalten Sie den Beratungshilfeschein sofort, wenn Sie alle Unterlagen vorlegen können und Sie die Einkommensgrenzen nicht überschreiten.