Maria Rinkens Rechtsanwältin 

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Prozesskostenhilfe  

Wenn Sie einen Prozess führen müssen und keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben oder diese (noch) nicht eintrittspflichtig ist, können Sie zur Übernahme der bei uns entstehenden Kosten und der Gerichtskosten Prozesskostenhilfe beantragen. 

Prozesskostenhilfe wird bewilligt, wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und der Rechtsstreit für Sie Aussicht auf   Erfolg hat. Wegen der notwendigen Angaben zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verweisen wir auf unsere Ausführungen zur Beratungshilfe.   

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne eigenen Zahlungsbeitrag gelten die gleichen Einkommensgrenzen wie bei der Beratungshilfe. Prozesskostenhilfe wird aber auch bei höherem Einkommen bewilligt. Es werden dann einkommensabhängige Raten festgesetzt, die Sie monatlich an die Staatskasse zu zahlen haben. Es handelt sich also um eine Art zinsloses Darlehen der Staatskasse. In den folgenden 4 Jahren werden Ihre Einkommensverhältnisse jährlich vom Gericht überprüft. Sollte sich Ihr Einkommen verbessern, werden entweder (höhere) Ratenzahlungen oder die sofortige Rückzahlung angeordnet. Sollte sich Ihr Einkommen verschlechtern, können Sie jederzeit eine Überprüfung beantragen. Dann können die vorher festgesetzten Raten ermäßigt werden oder ganz entfallen.

Außerdem ist zu beachten, dass durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe die Kosten des Gegners nicht abgedeckt werden. Sollten Sie also den Prozess ganz oder teilweise verlieren und daher dem Gegner die Kosten in voller Höhe oder teilweise erstatten müssen, müssen Sie diese Beträge selbst bezahlen. Andererseits muss der Gegner in der Regel Ihre Kosten tragen, wenn Sie den Rechtsstreit gewinnen. Ist dies der Fall und der Gegner auch zahlungsfähig, werden von Ihnen eventuell an die Staatskasse geleistete Zahlungen zurückerstattet.

Nur in arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es aufgrund einer speziellen gesetzlichen Regelung in der 1. Instanz keine Erstattung der Rechtsanwaltskosten durch die Partei, die den Rechtsstreit verloren hat. In diesen Verfahren müssen Sie daher immer damit rechnen, im Laufe der folgenden 4 Jahre Zahlungen leisten zu müssen. Allerdings nur dann, wenn Sie über höheres Einkommen verfügen.  

Prozesskostenhilfe wird regelmäßig von mir für Sie beantragt, wenn ich mit der Führung des Prozesses beauftragt werde, Sie dies wünschen und die Voraussetzungen vorliegen.